N W I
Geschäfts - und Verkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

§ 2 Angebot und Leistungsumfang

Die Vertragsangebote von NWI sind freibleibend. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschliesslich die Auftragsbestätigung von N W I maßgebend. Teillieferungen sind zulässig. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen Wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß – und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Näherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise gelten ab Erzeuger ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Berücksichtigt N W I Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch Entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

Die Zahlung der Lieferung und Leistung von N W I erfolgt per Nachnahme. EC-Schecks werden unter Vorbehalt der Einlösung angenommen.

N W I behält sich vor, bei verspäteten Zahlungen die üblich zulässigen Zinsen und Kosten des Mahnverfahrens zu berechnen.

§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferfrist

Die Angabe des Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich an- gemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterläßt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen z. B. Lieferverzögerungen der Erzeuger, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff und Energiemangel etc. Auch vom Kunden veranlaßte Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfristen.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt hat und dies dem Kunden anzeigt.

§ 7 Transportversicherung

Die Lieferungen auf dem Versandweg sind von N W I versichert worden gegen Beschädigungen oder Verlust. Die Waren verlassen in einwandfreiem Zustand und in geeigneten Verpackungen, für den Transport unser Haus oder die N W I Erzeuger in EU. Wenn trotzdem einmal eine Sendung mit sichtbarer Beschädigung der äußeren Verpackung eintrifft, reklamieren Sie sofort bei der Übergabe beim Zusteller. Ist die äußere Verpackung im einwandfreien Zustand, die Ware aber dennoch beschädigt, reklamieren Sie bitte innerhalb von 24 Stunden beim Transportunternehmen. Lassen Sie sich den Tatbestand schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung schicken Sie uns, damit wir den Schaden bei der Versicherung geltend machen können. Bei Postversand erhalten wir die Bestätigung direkt von der Post. Verpackung bitte als Nachweis aufheben. Bei Rücksendung bitte den Versandnachweis, z. B. Posteinlieferungsschein, Durchschrift des Frachtbriefes usw., aufbewahren, denn die Rücksendung in geeigneter Verpackung ist bei Nachweis des Versandes ebenfalls versichert.

§ 8 Mehrere Versandstücke

Die Versandstücke verlassen zusammen unser Haus bzw. unsere Erzeuger. Es kann vorkommen, daß auf dem Transport die Versandstücke getrennt und deshalb zu unterschiedlichen Terminen zugestellt werden. Warten Sie deshalb bitte 1-2 Tage ab, ehe Sie uns von dem Nichterhalt unterrichten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

N W I behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt. Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von N W I gelieferten Ware entspricht.

§ 10 Gewährleistung

Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl von N W I zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft resultieren, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.

ACHTUNG: Bitte vor der Verwendung der Waren die Gebrauchs-, Lagerungs- und Verbrauchsanleitungen sorgfältig lesen und beachten.